(1) 1Zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. 2Der Findungskommission gehören einschließlich der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, sowie beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an; die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat. 3Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats stimmt die Stellenausschreibung für das hauptamtliche Rektoratsmitglied mit der Findungskommission ab und schreibt die Stelle öffentlich aus.

 

(2) 1Die Findungskommission beschließt einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. 2Auf Verlangen des Hochschulrats oder des Senats (Wahlgremien) werden weitere Kandidatinnen oder Kandidaten in den Wahlvorschlag aufgenommen, sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. 3Die Wahlgremien wählen in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. 4Gewählt ist, wer die erforderliche Mehrheit in beiden Wahlgremien erreicht. 5Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 6Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben.[1] [Bis 30.12.2020: Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, können beide Wahlgremien durch übereinstimmende Entscheidung beschließen, dass das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist.]

(3)[2]

 

(3) 1Wird auch im dritten Wahlgang nach Absatz 2 die erforderliche Mehrheit nicht erreicht und wird das Wahlverfahren nicht durch übereinstimmenden Beschluss der Wahlgremien nach Absatz 2 Satz 6 beendet, so setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats ein Wahlpersonengremium ein, auf das das Recht zur Wahl übergeht. 2Das Wahlpersonengremium besteht aus den externen Mitgliedern des Hochschulrats einschließlich seiner oder seines Vorsitzenden und der gleichen Zahl vom Senat zu benennender Senatsmitglieder. 3Die Mitglieder aus Hochschulrat und Senat bilden ein einheitliches Wahlorgan, dessen Vorsitz die oder der Vorsitzende des Hochschulrats innehat. 4Für die Wahl gilt Absatz 2 Sätze 4 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlgremien das Wahlpersonengremium tritt. 5Für den Fall der Stimmengleichheit im dritten Wahlgang regelt die Grundordnung, dass entweder das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist oder dass das Los entscheidet.

 

(3[3] [Bis 30.12.2020: 4] ) 1Für die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 hat die Rektorin oder der Rektor ein die Wahlgremien nicht bindendes Vorschlagsrecht; die Rektorin oder der Rektor darf zur Wahrnehmung dieses Rechts die Bewerbungsunterlagen einsehen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen. 2Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied sind von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im Wahlpersonengremium ausgeschlossen. 3Ist die Stelle eines Amtsmitglieds im Senat unbesetzt oder ist ein Mitglied im Senat ausgeschlossen oder verhindert, findet eine Stellvertretung nach § 10 Absatz 6 statt. 4Ist die Stelle eines Mitglieds im Hochschulrat unbesetzt oder ist ein Hochschulratsmitglied ausgeschlossen oder nicht anwesend, findet eine Stellvertretung nicht statt.

 

(4[4] [Bis 30.12.2020: 5] ) 1Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) können das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden. 2Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen. 3Der Vorschlag eines Beteiligten ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten zustimmen. 4Die Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen in Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. 5Absatz 3[5] [Bis 30.12.2020: Absatz 4] Satz 2 gilt entsprechend. 6Im Falle der vorzeitigen Beendigung ist das betroffene hauptamtliche Rektoratsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 7 nichts anderes bestimmt ist. 7Gehört ein hauptamtliches Rektoratsmitglied nicht als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den ei...

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