(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.

 

(2) 1Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. 2Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen. 3Die Fakultät darf nur in Ausnahmefällen weniger als 20 Planstellen für Professorinnen und Professoren an Universitäten, zehn an Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen sowie 16 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften umfassen.

 

(3) 1Mitglieder der Fakultät sind

 

1.

diejenigen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals nach § 44 Absätze 1 und 2, die in den Fächern der Fakultät oder in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig sind,

 

2.

die Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt,

 

3.

die immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden, deren Promotion an der Fakultät durchgeführt wird,

 

4.

die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind.

2Sind Studierende in einem Studiengang eingeschrieben, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. 3Sie bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen. 4Gleiches gilt, wenn Studierende in zwei oder mehreren Studiengängen eingeschrieben sind.

 

(4) 1In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. 2Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können in anderen Fakultäten der eigenen oder einer anderen Hochschule durch Kooptation Mitglied werden; die Kooptation von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern einer anderen Hochschule erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Fakultät. 3Ein kooptiertes Mitglied kann als solches nicht zur Dekanin oder zum Dekan bestellt werden. 4Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur einer Fakultät angehören.

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