(1) 1Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium. 2Grundständige Studiengänge sind Studiengänge, die zu einem ersten Abschluss im Sinne des Satzes 1 führen.

 

(2) 1Wenn Studierende auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auswählen müssen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. 2Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.

 

(3) 1Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. 2Die Hochschulen sollen andere Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); die Hochschule kann durch Satzung nähere Regelungen treffen, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten.

 

(4) 1Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. 2Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Maßnahme in einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule enthalten ist, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. 3Die Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium abschließen können. 4Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. 5Dies gilt nicht, wenn und soweit die Hochschule durch eine anerkannte Einrichtung eine Systemakkreditierung erlangt hat; Auflagen im Rahmen der Systemakkreditierung zur Akkreditierung einzelner Studiengänge sind dabei zu beachten.

 

(5) 1Die Fakultät und die Studienakademie können das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen, an der DHBW darüber hinaus von der Erbringung bestimmter Ausbildungsleistungenbeim Dualen Partner[1] [Bis 30.12.2020: in der Ausbildungsstätte] oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist. 2Müssen Studierende im Rahmen des Studiums auf verschiedene Ausbildungsorte verteilt werden, so findet die Verteilung nach den Ortswünschen der Studierenden und, soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortsauswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen statt.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften(Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.

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