(1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und durch Prüfung abgeschlossenen Studiums ordnungsgemäß verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden. 2Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet mit Ausnahme der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.
(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. 2Für staatliche und kirchliche Grade gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1Soweit Äquivalenzabkommen gemäß § 35 Absatz 5 und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) die Inhaber ausländischer Grade hinsichtlich der Form der Gradführung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor. 2Im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen gilt die günstigere Regelung.
(5) 1Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist untersagt. 2Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. 3Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
(6) Unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG kann das Wissenschaftsministerium eine von ihm erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.
(7) 1Inhaberinnen und Inhaber einer im Ausland ausgestellten Hochschulqualifikation, die nicht Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes ist, erhalten nach Artikel III.1 der Anlage zu dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) auf Antrag eine Bewertung dieser Qualifikation (Zeugnisbewertung). 2Bewertung in diesem Sinne ist nach Artikel I des in Satz 1 genannten Übereinkommens eine schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikation durch eine zuständige Stelle. 3Die Bewertung ist auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen. 4Umstände, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Bewertung angestrebt wird, nicht zusammenhängen, dürfen nicht berücksichtigt werden. 5Das Wissenschaftsministerium legt die zuständige Stelle fest. 6Es ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des in Satz 1 genannten Übereinkommens auf die ZAB oder auf eine andere länderübergreifende Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz in einem anderen Bundesland liegen kann, durch Rechtsverordnung zu übertragen. 7Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 6 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln.