(1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Rektorats ein Qualitätsmanagementsystem ein; dieses umfasst auch das Promotionswesen.
(2) 1Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 [Bis 30.12.2020: sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern] nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. 2Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. 3Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. 4Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. 5Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Absatz 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.
(3) 1Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen zum Zweck der Sicherung der Qualität des Studien- und Qualifizierungsangebots und des Standorts, des gezielten und ressourcenschonenden Einsatzes von Haushaltsmitteln sowie der Hochschulplanung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form die äußeren Verlaufsdaten der Studien- und Qualifizierungsverläufe der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, insbesondere Studiendauer, Wechsel von Studiengang und Studienort, Semester des Wechsels sowie Studiengang und Studienort, zu dem gewechselt wird. 2Darüber hinaus wirken die Hochschulen zu den in Satz 1 genannten Zwecken an der Hochschulstatistik mit. 3Hierzu erheben sie die Daten nach §§ 3 bis 5 des Hochschulstatistikgesetzes und verarbeiten diese nach Abschluss der Datenaufbereitung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form.
(4) 1Die Hochschulen dürfen die Kontaktdaten sowie die äußeren Verlaufsdaten ihrer ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine Zulassung erhalten haben, ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen sowie ihrer ehemaligen Doktorandinnen und Doktoranden speichern und nutzen, soweit und solange dies für Befragungen zur Verwirklichung der Zwecke nach Absatz 1 im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist und die betroffenen Personen nicht widersprechen. 2Die Daten nach Satz 1 von ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die eine ihnen angebotene Immatrikulation in einen Studiengang der Hochschule nicht angenommen haben, sind spätestens zum Ende des Semesters zu löschen, das auf das Semester folgt, zu dem die Bewerbung erfolgt ist.
(3) 1Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Absatz 9 die erforderlichen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. 2Die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten verpflichtet. 3Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrveranstaltungen sowie die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. 4Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden.
(5) 1Die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 sowie § 13 Absatz 9 verpflichtet. 2Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrveranstaltungen sowie die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. 3Die Tatsache, ob die oder der Studierende oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer gemäß Satz 2 an der Befragung mitgewirkt hat, darf Befragten nur zur elektronischen Durchführung von Befragungen zugeordnet werden, solange und soweit dies zur Durchführung der Befragung erforderlich ist. 4Die Nichtteilnahme an Befragungen darf nicht zu Nachteilen führen. 5Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden. 6Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da...