(1) 1Zu einem Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt, sofern keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.2 Angehörige ausländischer Staaten und Staatenlose haben außerdem die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen.

 

(2) Die Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang wird nachgewiesen durch

 

1.

die allgemeine Hochschulreife;

sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,

 

2.

die fachgebundene Hochschulreife;

sie berechtigt zu einem Studium der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule und an der DHBW sowie zum Studium aller Fachrichtungen an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,

 

3.

die Fachhochschulreife;

sie berechtigt zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben; der erfolgreiche Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule vermittelt die gleichen Berechtigungen,

 

4.

eine schulische Qualifikation und eine Aufbauprüfung (Deltaprüfung);

sie berechtigt zum Studium eines Bachelorstudiengangs an allen Hochschulen; zur Deltaprüfung wird zugelassen, wer eine fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzt und die Aufnahme eines Studiums in einem Bachelorstudiengang anstrebt, zu dem die erworbene Hochschulreife nicht berechtigt; das Nähere zur Deltaprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,

 

5.

eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung;

sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; als Qualifikation anerkannt ist eine Meisterprüfung oder eine andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach § 14 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, die grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut und deren Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, oder ein Abschluss entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung[1]; daneben ist ein schriftlicher Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 zu erbringen; das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum[2] [Bis 07.01.2022: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz] sowie dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit festlegen sowie sonstige berufliche Fortbildungen gleichstellen,

 

6.

eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung;

sie berechtigt zu einem Studium eines der Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengangs; zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige, dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen hat und einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 erbringt; zur Zulassung zur Eignungsprüfung soll eine Berufserfahrung von bis zu drei Jahren in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich verlangt werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann auch beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit zur Eignungsprüfung für ein Studium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang zugelassen werden; Einzelheiten über die Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,

 

7.

eine erfolgreiche Begabtenprüfung in geeigneten künstlerischen Studiengängen;

sie berechtigt zu einem Studium künstlerischer Studiengänge an Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit Ausnahme von wissenschaftlichen Studiengängen und von Studiengängen, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen; Zulassungsvoraussetzungen für die Begabtenprüfung können die Hochschulen durch Satzung regeln; Einzelheiten über die Begabtenprüfung regeln sie durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,

 

8.

ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Hochschulstudium;

es berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; ein erfolgreicher Abschluss eines künstlerischen Studiengangs berechtigt zu einem dem bisherigen Studium fachlich entsprechenden Studiengang an allen Hochschulen, darüber hinaus auch zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, wenn nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung wissensc...

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