(1) Der Abfallwirtschaftsplan im Sinn von § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

 

(2) In den Abfallwirtschaftsplan ist entsprechend Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Abl. EG Nr. 365/10 ff. vom 31. Dezember 1994) ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle sowie über vorgesehene Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung aufzunehmen.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.02.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?