(1) 1Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Zentrale Stelle Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Überwachung von nachweispflichtigen Abfällenim Sinn der §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie von notifizierungspflichtigen Abfällenim Sinn von § 4 Absatz 2 des Abfallverbringungsgesetzes zum Zwecke der Schaffung einer einheitlichen Datengrundlage für die Abfallwirtschaftsplanung und die Überwachung von Abfallströmen entgegenzunehmen, auf Plausibilität zu überprüfen, abzugleichen, zu erheben, aufzubereiten und weiterzugeben. 2Dies gilt insbesondere für Nachweise und Genehmigungen nach §§ 48 bis 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, nach der EG-Abfallverbringungsverordnung und nach dem Abfallverbringungsgesetz. 3Sie kann die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen treffen.

 

(2) 1Soweit der Zentralen Stelle die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse hierfür nicht unmittelbar zuzuleiten sind, haben ihr die für den Vollzug der Verfahren nach der Nachweisverordnung, nach der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung und nach der EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörden die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu melden. 2Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben, soweit ihnen die weiterzugebenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft vorliegen, diese nach zu erfassen und diese, ebenso wie anderweitig nachträglich erlangte Daten, Tatsachen und Erkenntnisse der Zentralen Stelle nachzumelden. 3Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt. 4Das Ministerium bestimmt Einzelheiten über Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Meldungen in einer Verwaltungsvorschrift.

 

(3) 1Die Zentrale Stelle übermittelt die ihr vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auf Anforderung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. 2Sie teilt anderen Behörden und Einrichtungen des Landes, dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden ihr vorliegende Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 3Die Zentrale Stelle unterrichtet auch die Betroffenen über die ihr insoweit vorliegenden Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse.

 

(4) 1Soweit die Zentrale Stelle Erkenntnisse über ihr vorliegende Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. 2Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

 

(5) 1Der Austausch von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen zwischen den für die Überwachung zuständigen Behörden und der Zentralen Stelle soll im Wege eines einzurichtenden Datenverbundes erfolgen. 2Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen über die Einführung und Ausgestaltung des Datenverbundes zu treffen. 3Die Verordnung kann auch Regelungen über die Art und Weise treffen, in welcher sich Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer und Abfallentsorger im Sinne von § 1 Abs. 1 der Nachweisverordnung an dem Datenverbund zu beteiligen haben.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.02.2022.

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