(1) 1Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Fachverbänden die Grundlagen der Kreislaufwirtschaft gemäß § 3 Absatz 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes [1]und den Stand der für die Kreislaufwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an deren Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Abfallwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. 2Sie geben über ihre Ermittlungen Auskunft. 3Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.

 

(2) Die für die Abfallwirtschaftsplanung und die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen zuständigen Behörden können die für die Abfallwirtschaftsplanung und die im Rahmen der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen notwendigen Erkenntnisse selbst ermitteln.

 

(3) Die zuständige Behörde ermittelt Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Böden und Pflanzen.

 

(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und Entsorgungsträger, von diesen jeweils beauftragte Dritte sowie Auskunftspflichtige nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind verpflichtet, soweit Rechtsgründe nicht entgegenstehen, auf Verlangen den nach Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden ihnen bekannte abfallwirtschaftliche und für die Abfallwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen, soweit diese Daten und Informationen nicht bereits in anderer geeigneter Form vorliegen.

 

(5) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz sind befugt, bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallwirtschaftsplänen Daten zu benutzen, die im Rahmen der Überwachung und bei statistischen Erhebungen gewonnen werden. 2Zur Überwachung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes[2] [Bis 18.02.2022: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes] und der hierauf gestützten Verordnungen sowie dieses Gesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sind die Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz befugt, Daten zu erheben, zu benutzen und gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

(6) 1Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist befugt, auf statistischen Erhebungen beruhende Daten den in Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen und dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung[3] zu übermitteln. 2Vor einer Übermittlung von Daten nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind personenbezogene Daten so zu verändern, dass ein Bezug zu einer natürlichen Person nicht mehr herstellbar ist.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[3] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.

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