[1]

§ 21 Genehmigung für Abfallbeseitigungsanlagen und Einwendungen in Planfeststellungsverfahren

 

(1) 1Mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für eine Deponie nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist der Plan des Vorhabens einzureichen. 2§ 73 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW) findet Anwendung.

 

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wird.

 

(3) 1Die Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind dem Antragsteller bekanntzugeben. 2Den beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. 3Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden.

[1] § 21 aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden bis 18.02.2022.

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