1Die oberen Abfallwirtschaftsbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug der in § 35 Absatz 1 genannten Vorschriften vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung oder um den Einsatz innovativer Verfahren handelt. 2Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz kann dazu selbständig in Abstimmung mit den in Satz 1 genannten Behörden die nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugelassenen Untersuchungen bei den Besitzern von Abfällen und von Stoffenim Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei den Betreibern der Abfallentsorgungsanlagen vornehmen und auch sonst erforderliche Feststellungen treffen.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.02.2022.

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