[1]

§ 27 Betriebsstörungen

 

(1) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben Störungen des Anlagenbetriebs unverzüglich der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind.

 

(2) Weitergehende Bestimmungen in Zulassungen nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Anordnungen nach § 39 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

[1] § 27 aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden bis 18.02.2022.

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