1Die Kreise und kreisfreien Städte sind zur ortsnahen Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung[1] [Bis 18.02.2022: und der Verwertung] von Abfällen verpflichtet; die Kreise können diese Aufgabe auf die kreisangehörigen Gemeinden schriftlich mit deren Einvernehmen übertragen. 2Die Beratung durch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft als Selbstverwaltungsaufgabe bleibt unberührt. 3Die Kreise und kreisfreien Städte und die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft können Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.

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