Soforthilfe Unwetterkatastrophe

Der Bund stellt eine Soforthilfe von insgesamt 200 Millionen EUR für die von der Hochwasser-Katastrophe betroffenen Regionen in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen bereit. Die Summe soll zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden. Alle Einzelheiten im Überblick.

Die Soforthilfe soll zur unmittelbaren Beseitigung von Schäden an Gebäuden und der Infrastruktur vor Ort sowie zur Überbrückung von Notlagen beitragen und möglichst unbürokratisch bereitgestellt werden. Insgesamt wird zunächst von einem Bedarf von 400 Millionen EUR ausgegangen - kurzfristige Aufstockungen sind möglich.

Hinweis: Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen erfolgt dies jedoch ohne Gewähr.

Unterstützung für Flutopfer in Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen stellt unbürokratische und schnell eine Soforthilfe für von der Unwetterkatastrophe betroffene Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Angehörige freier Berufe, Landwirte und Kommunen in Höhe von 200 Millionen EUR bereit. Das hat das Landeskabinett am 22.7.2021 in einer Sondersitzung beschlossen. 

Mit dem Soforthilfepaket wird zunächst schnelle Hilfe für folgende vier Gruppen bereitgestellt:

Hilfe für Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen

Mit den Soforthilfen werden Bürgerinnen und Bürger unmittelbar unterstützt, die von existentieller Not betroffen sind. Zusätzlich zu einem Sockelbetrag von 1.500 EUR pro Haushalt stehen für jede weitere Person aus dem Haushalt 500 EUR bereit. Insgesamt werden an einen Haushalt maximal 3.500 EUR ausgezahlt. So wird eine erste finanzielle Überbrückung ermöglicht, um eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder bei der Beschaffung von Haushaltsgegenständen finanziell zu bewältigen. Hierzu leistet die Soforthilfe einen ersten wichtigen Beitrag. Diese Billigkeitsleistungen können natürliche Personen erhalten, die ihren Wohnsitz in einer der betroffenen Regionen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf oder Köln haben und durch das Unwetter Schäden erlitten haben. Die Auszahlung wird rasch und unbürokratisch über die Städte und Gemeinden erfolgen - gegebenenfalls unter Hilfestellung der Kreisverwaltungen. Ziel ist es, dass spätestens Anfang der Woche die Soforthilfen ausgezahlt werden können. Ein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht.

Hilfe für gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe in Nordrhein-Westfalen

Neben vielen Bürgerinnen und Bürgern hat das Unwetter auch zahlreiche Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige getroffen. Um auch ihnen zu helfen und die finanziellen Belastungen, die durch die entstandenen Schäden verursacht wurden, zu mildern, kann für jede betroffene Betriebsstätte eine Billigkeitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abgerufen werden. Damit können erste Ausgaben für Räumung und Reinigung oder den provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen bestritten werden. Anträge können in der Regel bei den betroffenen Kommunen gestellt werden.

Hilfe für Landwirte sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Nordrhein-Westfalen

Die Flutkatastrophe hat auch für massive Schäden in der Landwirtschaft gesorgt. Derzeit können die Verluste auf den Feldern, in den Ställen und in den landwirtschaftlichen Betrieben noch nicht verlässlich abgeschätzt werden. Auch die Forstwirtschaft ist betroffen. Das Land bietet Soforthilfen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Obst- und Gartenbaus sowie der Aquakultur und der Fischerei. Hier gelten für besonders Betroffene dieselben Regelungen für Soforthilfen wie bei Angehörigen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe.

Hilfe für Kommunen in Nordrhein-Westfalen

Auch die vom Unwetter betroffenen Städte, Gemeinden und Kreise erhalten schnell eine erste Soforthilfe, damit sie die nötigste Infrastruktur in den Kommunen herrichten können. Diese wird – abhängig vom Ausmaß der Betroffenheit – als Pauschalbetrag ausgezahlt. Damit mildert das Land die finanziellen Belastungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden - bspw. durch die kurzfristige Instandsetzung von zerstörten Infrastrukturen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung oder durch die Räumung und Reinigung der von der Unwetterkatastrophe betroffenen Gebiete. Die Kreise werden die Mittel in eigener Zuständigkeit auf die Städte und Gemeinden verteilen.

Unterstützung für Flutopfer in Rheinland-Pfalz

Besonders Rheinland-Pfalz hat die Katastrophe schwer getroffen. Das Land hat viele Opfer zu beklagen – Rettungskräfte geben weiterhin ihr Bestes. Auch hier sollen die Menschen mit einer Soforthilfe unterstützt werden.

Rheinland-Pfalz: Bis zu 3.500 EUR Soforthilfe möglich

Ab jetzt können Betroffene der Hochwasserkatastrophe Soforthilfe beantragen. Die Gelder sollen schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden. Die Soforthilfe beträgt pro Haushalt 1.500 EUR, zusätzlich 500 EUR für jede dazugehörige Person. Maximal 3.500 EUR kann ein Haushalt erhalten. Das Geld ist als schnelle und dringende Hilfe gedacht, was schnellstmöglich über die Kreisverwaltungen ausgezahlt werden soll. Dafür erhalten die Landkreise unmittelbar Abschlagszahlungen vom Land. Für die Soforthilfe wird keine Bedürftigkeitsprüfung verlangt.

Voraussetzung für die Soforthilfe sind laut Landesregierung grundsätzlich Schäden von mehr als 5.000 EUR abzüglich Versicherungsleistungen und ohne dass Spenden berücksichtigt werden. Eine Vermögens- oder Schadensprüfung gibt es nicht.

Für den besonders schwer getroffenen Landkreis Ahrweiler übernimmt das Statistische Landesamt die Koordination. Die Anträge sollen von allen betroffenen Kommunalverwaltungen vor Ort ausgegeben werden. In Kürze soll ein Online-Antrag auf der Seite des Landesamts möglich sein. Ein telefonischer Antrag ist nicht möglich. Allerdings können Menschen, die keinen Internetzugang haben die Anträge auch in Papierform bekommen, händisch ausfüllen und abschicken.

Von der Flutkatastrophe betroffene Menschen aus anderen Landkreisen sollen sich an die jeweilige Kreisverwaltung wenden. Betroffene aus den Kreisen Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und aus der Stadt Trier können ihre Anträge bei ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung einreichen. Alle Infos gesammelt gibt es beim Portal für Brand- und Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz.

Rheinland-Pfalz: Private Spendengelder werden verteilt

Nach Angaben der Ministerpräsidentin sind inzwischen 8,5 Millionen EUR auf das Spendenkonto geflossen, das die Landesregierung eingerichtet hat. Auch dieses Geld soll nun schnell an die Betroffenen in den Hochwassergebieten ausgezahlt werden. Das werde über die Kreisverwaltungen geschehen. Da es sich um private Spenden handele, werde das Geld auch komplett an Privatleute gehen, je nach Betroffenheit.

Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen für Unternehmen

Um nachteilige Folgen – insbesondere für die unterstützenden Unternehmen – zu verhindern, hat die Finanzverwaltung für einen kurzen Zeitraum die Anwendung bestimmter Grundsätze des Umsatzsteuerrechts im Billigkeitswege außer Kraft gesetzt.

Was dies für betroffene und unterstützende Unternehmen bedeutet:

  • Die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zur Dauerfristverlängerung auf bis zu 0 EUR ist beantragbar.
  • Unentgeltlich überlassener Wohnraum wird nicht besteuert. Auch auf eine Vorsteuerberichtigung wird verzichtet. Dies betrifft auch ursprünglich für eine kurzfristige Vermietung bereitgehaltene Räume (z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen).
  • Werden Investitionsgüter (z. B. Räumgeräte) für die Beseitigung der Flutschäden eingesetzt, wird auf die Besteuerung einer Wertabgabe verzichtet.
  • Die Ausführung unentgeltlicher sonstiger Leistung (z. B. die Personalgestellung; Ausführung von Räumarbeiten) wird ebenfalls keiner Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterworfen.
  • Sachspenden, die unmittelbar den von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen, werden nicht als unentgeltliche Wertabgaben der Besteuerung unterworfen, wenn es sich um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter oder zur Bewältigung der Auswirkungen der Flutkatastrophe notwendige Gegenstände handelt.

Wichtig: Die Billigkeitsmaßnahmen gelten nur, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Bewältigung der Flutkatastrophe vorliegt und auch nachgewiesen ist. Weitere Details und die genauen Fristen erfahren Sie hier: Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Flutkatastrophe.


Schlagworte zum Thema:  Fördermittel, Hochwasser