(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.

 

(2) 1Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und dies bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich festgestellt worden ist; in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. 3Das Innenministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.

 

(3) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

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