(1) Der Personalrat hat in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:

 

1.

Einstellung,

 

2.

Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Geltungsbereich eines anderen Tarifs,

 

3.

Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,

 

4.

Befristung von Arbeitsverhältnissen,

 

5.

Beförderung,

 

6.

Zulassung zum Aufstieg in eine andere Laufbahngruppe,

 

7.

Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt,

 

8.

Laufbahnwechsel,

 

9.

Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen,

 

10.

nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

 

11.

Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört,

 

12.

Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

 

13.

Einverständniserklärung der aufnehmenden Dienststelle bei Versetzung von einem anderen Dienstherrn,

 

14.

Abordnung oder Teilabordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

 

15.

Aufhebung einer unbefristeten Abordnung,

 

16.

Kürzung von Anwärterbezügen,

 

17.

ordentliche Kündigung einschließlich Änderungskündigung,

 

18.

Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

 

19.

Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

 

20.

Untersagung, Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

 

21.

Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 78 bis 80a des Landesbeamtengesetzes oder Ablehnung des Antrages auf entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages,

 

22.

Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mehr als einer Woche Dauer,

 

23.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Beschäftigte, wenn diese die Mitbestimmung des Personalrates beantragen; § 62 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend,

 

24.

Wiedereingliederung nach Beurlaubung oder Ruhen des Dienstverhältnisses.

 

(2) 1In personellen Angelegenheiten von künstlerischem Personal an Theatern und Mitgliedern von Orchestern im Sinne des § 95 erfolgt eine Beteiligung nur auf Antrag der Beschäftigten. 2In personellen Angelegenheiten von Hoch- schulpersonal im Sinne der §§ 93 und 94 erfolgt eine Beteiligung des Personalrates vor Abschluss des ersten Arbeitsvertrages. 3Bei einer Verlängerung des Vertrages oder einer erneuten Einstellung erfolgt eine Beteiligung nur auf Antrag der Beschäftigten. 4§ 62 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge