(1) Der Personalrat hat bei folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. |
Einstellung, |
2. |
Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Geltungsbereich eines anderen Tarifs, |
3. |
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, |
4. |
Befristung von Arbeitsverhältnissen, |
5. |
Beförderung, |
6. |
Zulassung zum Aufstieg in eine andere Laufbahngruppe, |
7. |
Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt, |
8. |
Laufbahnwechsel, |
9. |
Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, |
10. |
nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, |
11. |
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, |
12. |
Einverständniserklärung der aufnehmenden Dienststelle bei Versetzung von einem anderen Dienstherrn, |
13. |
Abordnung oder Teilabordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, |
14. |
Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten, |
15. |
Aufhebung einer unbefristeten Abordnung, |
16. |
Kürzung von Anwärterbezügen, |
17. |
ordentliche Kündigung einschließlich Änderungskündigung, |
18. |
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, |
19. |
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, |
20. |
Beschränkung oder Verbot einer Nebentätigkeit, |
21. |
Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 78 bis 80 des Landesbeamtengesetzes oder Ablehnung des Antrages auf entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages, |
22. |
Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mehr als zwei Wochen Dauer, |
23. |
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, wenn dieser die Mitbestimmung des Personalrates beantragt, |
24. |
Wiedereingliederung nach Beurlaubung oder Ruhen des Dienstverhältnisses. |
(2) In personellen Angelegenheiten von künstlerischem Personal an Theatern, Mitgliedern, von Orchestern sowie Hochschulpersonal im Sinne des § 90 Abs. 6 und 7 erfolgt eine Beteiligung nur auf Antrag des Beschäftigten.
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