(1) 1Für die studentischen Beschäftigten im Sinne des § 59 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wird an den Hochschulen ein besonderer Personalrat für studentische Beschäftigte gebildet. 2Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Hochschule, die am Wahltag in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. 3Wählbar sind abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 alle Wahlberechtigten, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 stehen. 4Ein Wahlrecht zu den nach den allgemeinen Vorschriften zu bildenden Personalvertretungen besteht nicht.

 

(2) 1Der Personalrat für studentische Beschäftigte besteht in Dienststellen mit

5 bis 40 Wahlberechtigten aus einer Person,
41 bis 100 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
101 bis 300 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
601 bis 1 200 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
1 201 bis 2000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 2 001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 1 400 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.

 

(3) 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates für studentische Beschäftigte beträgt ein Jahr. 2Die regelmäßigen Wahlen finden im Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni statt. 3Sie sollen parallel zu den Wahlen der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung stattfinden. 4Die Amtszeit endet spätestens am 30. Juni des jeweiligen Folgejahres. 5Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl und Amtszeit des Personalrates entsprechend Anwendung.

 

(4) 1Bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium wird für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beschäftigten eine besondere Stufenvertretung gemäß § 53 gebildet. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. 3Die Stufenvertretung für studentische Beschäftigte besteht aus fünf Mitgliedern. 4Im Übrigen finden die Vorschriften für die Wahl und Amtszeit der Stufenvertretungen entsprechend Anwendung.

 

(5) 1Bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium wird für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beschäftigten eine besondere Einigungsstelle gebildet. 2Die nach Absatz 4 gebildete Stufenvertretung nimmt insoweit die Befugnisse nach § 72 Absatz 3 wahr.

 

(6) Für die Mitglieder von Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 4 findet § 93 Absatz 3 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer der Mitgliedschaft in der Personalvertretung bestehen bleibt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtszeit der Personalvertretung.

 

(7) Für die Personalvertretungen nach den Absätzen 1 und 4 findet § 57 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Besprechungen einmal im Vierteljahr stattfinden.

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