(1)[2] Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die in § 6 Abs. 1, 4 und 6, § 7 Abs. 1 und 3[3] [Bis 30.06.2013: § 6 Abs. 1, 4 und 6, § 7 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2] aufgeführten Beträge und Abwesenheitszeiten veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
Bis 17.03.2005:
(1) Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die in den § 6 Abs. 1, 4 und 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Beträge und Abwesenheitszeiten veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministeriumn wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium[4] [Bis 17.03.2005: für das Reisekostenrecht zuständigen Ministerium] durch Rechtsverordnung die Fahrkostenerstattung für kommunale Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte zu regeln.
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