(1) 1Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 2Innerhalb der Gemeinden bilden die Straßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zur Erschließung der bestehenden und zur Entwicklung neuer Siedlungsräume. 3Planung, Bau, Erhaltung und Unterhaltung von Straßen erfolgen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

 

(2) Zu den Straßen gehören:

 

1.

der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkflächen, Grünanlagen, Verkehrsinseln, Haltestellenbuchten sowie Rad- und Gehwege einschließlich Treppen und Überfahrten; Rad- und Gehwege auch dann, wenn sie einen eigenen Straßenkörper besitzen; zu den Brücken, Tunnels und Stützmauern gehören auch Verankerungen; bei Straßen auf Deichen gehören die dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen nicht zum Straßenkörper;

 

2.

der Luftraum über dem Straßenkörper;

 

3.

das Zubehör; das sind die Beleuchtung, die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Schutz der Anlieger oder der Ordnung auf der Straße zu dienen bestimmt sind, und der Bewuchs.

 

(3) Nebenanlagen der Straßen sind solche Anlagen, die für den Bau, den Betrieb oder die Unterhaltung der Straßen erforderlich sind, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze, Lager, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen, Flächen für die dauernde oder befristete Lagerung von Boden.

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