(1) 1Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 2Innerhalb der Gemeinden bilden die Straßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zur Erschließung der bestehenden und zur Entwicklung neuer Siedlungsräume. 3Planung, Bau, Erhaltung und Unterhaltung von Straßen erfolgen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
(2) Zu den Straßen gehören:
2. |
der Luftraum über dem Straßenkörper; |
(3) Nebenanlagen der Straßen sind solche Anlagen, die für den Bau, den Betrieb oder die Unterhaltung der Straßen erforderlich sind, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze, Lager, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen, Flächen für die dauernde oder befristete Lagerung von Boden.
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