Art. 107
(1) 1Die Landesregierung besteht aus einem Senat. 2Ihm gehören Senatoren an, deren Zahl durch Gesetz bestimmt wird. 3Zu weiteren Mitgliedern des Senats können Staatsräte, deren Zahl ein Drittel der Zahl der Senatoren nicht übersteigen darf, gewählt werden. 4Diese weiteren Mitglieder stehen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Senat in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; das Nähere regelt ein Gesetz.
(2) 1Die Senatsmitglieder werden von der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. 2Dabei wird zunächst der Präsident des Senats in einem gesonderten Wahlgang gewählt. 3Staatsräte als weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats gewählt.
(3) Bis zur Wahl eines Senats durch die neue Bürgerschaft führt der bisherige Senat die Geschäfte weiter.
(4) 1Gewählt werden kann, wer in die Bürgerschaft wählbar ist. 2Er braucht weder seine Wohnung noch seinen Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen gehabt zu haben.
(5) Wiederwahl der Mitglieder des Senats ist zulässig.
(6) Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet; auch steht ihm der Austritt aus dem Senat jederzeit frei.
Art. 108
(1) Die Senatsmitglieder können nicht gleichzeitig der Bürgerschaft angehören.
(2) 1Ist ein Bürgerschaftsmitglied in den Senat gewählt und daraufhin gemäß Absatz 1 dieses Artikels aus der Bürgerschaft ausgetreten, so hat es, wenn es von dem Amt eines Senatsmitgliedes zurücktritt, das Recht, wieder in die Bürgerschaft als Mitglied einzutreten; wer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft auszuscheiden hat, bestimmt das Wahlgesetz. 2Das gleiche gilt, wenn ein Senatsmitglied in die Bürgerschaft gewählt, aber mit Rücksicht auf diesen Artikel nicht in die Bürgerschaft eingetreten ist, für den Fall seines späteren Rücktritts von dem Amte eines Senatsmitgliedes.
Art. 109
Beim Amtsantritt leisten die Mitglieder des Senats vor der Bürgerschaft den Eid auf die Verfassung.
Art. 110
(1) Der Senat oder ein Mitglied des Senats hat zurückzutreten, wenn die Bürgerschaft ihm durch ausdrücklichen Beschluss ihr Vertrauen entzieht.
(2) Ein Antrag, dem Senat oder einem Mitgliede des Senats das Vertrauen zu entziehen, muss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Bürgerschaftsmitgliedern und dem Senat mitgeteilt werden.
(3) 1Der Beschluss auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. 2Er wird für Senatoren rechtswirksam, wenn die Bürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herabgesetzt wird. 3Satz 2 gilt nicht für die weiteren Mitglieder des Senats.
(4) Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, den ihm gesetzlich oder nach der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur Geheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, so kann ihm auf Antrag des Senats durch Beschluss der Bürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden.
Art. 111
(1) Die Mitglieder des Senats können wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung auf Beschluss der Bürgerschaft vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.
(2) Der Beschluss kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.
Art. 112
(1) Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Senator". Die weiteren Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Staatsrat".
(2) 1Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. 2Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.
Art. 113
(1) 1Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. 2Der Senat kann Senatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.
(2) 1Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen. 2Einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. 3Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen.
Art. 114
Der Präsident des Senats und ein weiterer vom Senat zu wählender Senator sind Bürgermeister.
Art. 115
(1) Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes, von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.
(2) Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte des Senats; er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu...