Art. 75
(1) 1Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. 2Das Nähere, insbesondere über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, bestimmt das Wahlgesetz.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft wird durch Gesetz festgelegt.
(3) Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.
(4) Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.
(5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.
Art. 76
(1) Die Wahlperiode kann vorzeitig beendet werden:
a) |
durch Beschluss der Bürgerschaft. 2Der Antrag muss von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. 3Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Bürgerschaft. |
b) |
durch Volksentscheid, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten es verlangt (Volksbegehren). |
(2) Durch Volksentscheid kann die Wahlperiode nur vorzeitig beendet werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.
(3) Die Neuwahl findet spätestens an dem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, der auf den siebzigsten Tag nach der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode folgt.
Art. 77
(1) 1Fraktionen bestehen aus Mitgliedern der Bürgerschaft und werden von diesen in Ausübung des freien Mandats gebildet. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) 1Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit der Bürgerschaft mit. 2Das Nähere, insbesondere die Ausstattung und Rechnungslegung, regelt ein Gesetz.
(3) Ein Fraktionszwang ist unzulässig.
Art. 78
(1) Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition wird gewährleistet.
(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf politische Chancengleichheit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.
Art. 79
(1) Der Senat ist verpflichtet, die Bürgerschaft oder die zuständigen Ausschüsse oder Deputationen über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. 2Das gleiche gilt für die Vorbereitung von Rechtsverordnungen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht. Soweit eine Unterrichtung vor Beschlussfassung im Senat aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich ist, ist diese unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Der Senat unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Bürgerschaft vollständig über alle Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, der Europäischen Union und anderen Staaten, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind, wesentliche Interessen des Landes berühren oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. 2Dies gilt insbesondere bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeit der Bürgerschaft wesentlich berühren oder die Übertragung von Hoheitsrechten des Landes auf die Europäische Union beinhalten.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 gibt der Senat der Bürgerschaft frühzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt diese. 2Weicht der Senat in seinem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme der Bürgerschaft ab, so hat er seine Entscheidung gegenüber der Bürgerschaft zu begründen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 80
1Die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. 2Der Verzicht ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.
Art. 81
1Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft zusammen. 2Sie wird erstmalig von dem Vorstand der vorhergehenden Bürgerschaft einberufen.
Art. 82
(1) 1Niemand darf bei der Übernahme oder Ausübung eines Mandats behindert oder benachteiligt werden. 2Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis und Benachteiligungen am Arbeitsplatz aus diesen Gründen sind unzulässig.
(2) 1Die Mitglieder der Bürgerschaft haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. 2Die Höhe des Entgelts wird jährlich nach Maßgabe der Veränderung der Einkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen angepasst.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 83
(1) 1Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter der ganzen bremischen Bevölkerung. 2S...