§ 1 Begriffe
(1) Garagen und Garagengeschosse gelten als oberirdisch, wenn ihr Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der angrenzenden Geländeoberfläche liegt.
(2) Offene Garagen sind Garagen, die
1. |
unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, |
2. |
diese Öffnungen in mindestens zwei sich gegenüberliegenden und nicht mehr als 70 m voneinander entfernten Umfassungswänden haben und |
3. |
eine ständige Querlüftung haben. |
(3) Überdachte Stellplätze gelten als offene Garagen.
(4) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
(5) Garagenstellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen.
(6) Verkehrsflächen von Garagen sind alle allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen Garagenstellplätze.
(7) 1Die Nutzfläche von Garagen ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. 3Stellplätze auf Dächern (Dachstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet.
(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. |
bis 100 m2 Kleingaragen, |
2. |
über 100 m2 bis 1 000 m2 Mittelgaragen, |
3. |
über 1 000 m2 Großgaragen. |
§ 2 Zu- und Abfahrten
(1) Zu- und Abfahrten von Garagen sind so anzuordnen, daß der Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
(2) Vor Garagentoren, Schranken und anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Einrichtungen ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) 1Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten von Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Radius des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. 2Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. 3Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter erhöhter oder verkehrssicher abgegrenzter Gehweg anzulegen, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorgesehen sind.
(6) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 3 Rampen
(1) 1Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein. 2Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. 3Gewendelte Teile solcher Rampen müssen eine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.
(2) 1Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muß eine waagrechte oder eine bis 10 v. H. geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen. 2Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
(3) 1In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder baulich abgegrenzt ist. 2An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.
§ 4 Garagenstellplätze, Fahrgassen
(1) 1Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. 2Garagenstellplätze für behinderte Menschen müssen mindestens 3,50 m breit sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2) Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen in ihrer Breite mindestens den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:
Anordnung der Garagenstellplätze zur Fahrgasse im Winkel von |
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Breite des Garagenstellplatzes von |
2,30 m |
2,40 m |
2,50 m |
90° |
6,50 |
6,00 |
5,50 |
bis 45° |
3,50 |
3,25 |
3,00 |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen mindestens 2,75 m breit sein.
(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein, soweit sich aus Absatz 2 keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(5) Garagenst...