(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
(2) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem nach Absatz 1 Verpflichteten über die dazu bestimmten Anlagen zu überlassen.
(3) 1Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich nach den Voraussetzungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. 2Absatz 1 gilt entsprechend für die zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung gebildeten Verbände sowie für beauftragte kommunale Beteiligte im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, auf die die Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist.
(4) 1Die Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung kann ganz oder teilweise auch auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. 2Zur Durchführung der Aufgabe können Abwasseranlagen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung der Anlagen überlassen werden. 3§ 49 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(5) 1Eine Weiterübertragung der Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung sowie eine Veräußerung der zur Abwasserbeseitigung erworbenen und errichteten Abwasseranlagen einschließlich der Überlassung der Nutzung hieran ist unzulässig, außer
1. |
in der Form der Rückübertragung sowie der Rückveräußerung der erworbenen und der Veräußerung der errichteten Abwasseranlagen an die nach Absatz 1 Verpflichteten, oder |
2. |
wenn die nach Absatz 1 Verpflichteten zustimmen. |
2§ 49 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben unbeschadet darüber hinausgehender Vereinbarungen das Recht, die Rückübertragung der Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung sowie den Rückerwerb der von dem privaten Dritten erworbenen und den Erwerb der von ihm errichteten Abwasseranlagen zu verlangen, wenn die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung durch den privaten Dritten nicht mehr gewährleistet ist, er die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder Gründe des Gemeinwohls dies gebieten.