(1) 1Tatbestände der Förderung können insbesondere sein:

 

1.

der Bau von Wohnraum (§ 4 Absatz 9),

 

2.

der Erwerb neuen Wohnraums (§ 4 Absatz 11),

 

3.

der Erwerb bestehenden Wohnraums,

 

4.

die Modernisierung von Wohnraum (§ 4 Absatz 10),

 

5.

der Erwerb von Belegungsrechten (§ 4 Absatz 13),

 

6.

Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen.

2Aus besonderem öffentlichen Interesse können nach Maßgabe des jeweiligen Förderprogramms Sonderbindungen begründet werden. 3Das öffentliche Interesse kann insbesondere in der Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung bestehen. 4Mit einer Sonderbindung kann geförderter Wohnraum der mietweisen Überlassung an wohnberechtigte Mitarbeiter vorbehalten werden. 5Von dieser Sonderbindung gilt der Förderempfänger als insoweit befreit, als eine Überlassung des geförderten Wohnraums an wohnberechtigte Mitarbeiter nicht oder nicht im vollen Umfang möglich ist. 6Die Überlassung hat dann an wohnberechtigte Haushalte nach § 15 zu erfolgen. 7Eine Ausgleichsleistung ist nicht zu entrichten.

 

(2) 1Förderungen nach Absatz 1 erfolgen nur mit Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder Bindungen zum Zwecke der Selbstnutzung. 2Förderungen zur Modernisierung von Wohnraum können bindungsfrei erfolgen.

 

(3) 1Der Erwerb von Belegungsrechten an bezugsfertigem Mietwohnraum setzt voraus, dass dieser frei ist. 2Abweichend hiervon kann ein Erwerb von Belegungsrechten auch bei einem bestehenden Mietverhältnis zugelassen werden, wenn

 

1.

der Mieterhaushalt die Voraussetzungen nach § 15 erfüllt,

 

2.

beim Mieterhaushalt eine Einkommensminderung eingetreten ist und nachgewiesen wird und

 

3.

der Vermieter mit Blick auf die Begründung einer Belegungs- und Mietbindung eine Absenkung der Miethöhe vornimmt, die dem Mieterhaushalt zugutekommt.

3Der Erwerb von Belegungsrechten bei bestehendem Mietverhältnis ist auch dann zulässig, wenn er unmittelbar an die auslaufende Bindung anschließt und der Mieterhaushalt zum Zeitpunkt der Fortsetzung die Voraussetzungen nach § 15 erfüllt.

 

(4) 1Die Fälle der zusätzlichen Förderung nach § 14 können eigenständige Fördertatbestände sein. 2Im Rahmen der Förderprogramme des Landes gemäß § 5 werden die jeweils maßgeblichen Fördertatbestände festgelegt. 3Es können über die Anforderungen des § 10 hinausgehende Fördervoraussetzungen festgelegt werden. 4Förderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und nach Absatz 4 Satz 1 müssen den Zielgruppen dienen.

[1] § 6 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.

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