(1) Die Amtszeit des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt acht Jahre.

 

(2) 1Die Amtszeit der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Kreistags. 2Sie endet vorzeitig, wenn

 

1.

die Wahl des Kreistags ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird,

 

2.

der Kreistag vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird oder

 

3.

die Stelle hauptamtlich besetzt wird.

 

(3) Die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.

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