(1) Die Amtszeit des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt acht Jahre.
(2) 1Die Amtszeit der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Kreistags. 2Sie endet vorzeitig, wenn
1. |
die Wahl des Kreistags ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird, |
2. |
der Kreistag vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird oder |
3. |
die Stelle hauptamtlich besetzt wird. |
(3) Die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.
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