(1) 1Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. 2Dieser Betrag erhöht sich
1. |
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 497 Deutsche Mark monatlich, |
2. |
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um 252 Deutsche Mark monatlich, |
3. |
um den Selbständigenzuschlag nach § 269a, |
4. |
um den Sozialzuschlag nach § 269b. |
3Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich, wenn der alleinstehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. 4Das gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten zu übernehmen. 5Voraussetzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht. 6Die Pflegezulage von 26 Euro monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um 291 Deutsche Mark monatlich. 7Die Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten.
(2) 1Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen:
1. |
Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treueprämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen Anlässen gewährt werden. Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für Kindererziehung, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen eigener Art gewährt werden. |
2. |
Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Pflegesachleistungen, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar
a) |
Personen, die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage, Personen, die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, jedoch mindestens ein Freibetrag von 39 Euro monatlich; |
b) |
Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschränkt sind, folgende Freibeträge: bei einer Erwerbsbeschränkung - von 30 bis 60 v.H. = 45 Euro monatlich, - über 60 bis 80 v.H. = 48 Euro monatlich, - über 80 v.H. = 53 Euro monatlich; |
c) |
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, ein Freibetrag von 39 Euro monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen; |
d) |
Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder aus Anlaß des durch Unfall verursachten Todes von Kindern beziehen, ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung; dieser Betrag erhöht sich um d... |
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