(1) 1Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können eingerichtet werden, sofern dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. 2In diesen Laufbahnen kann auf einen Vorbereitungsdienst verzichtet werden; an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungen können auch andere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden. 3Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein.

 

(2) Die Voraussetzungen für die Einstellung bestimmen sich nach

 

1.

§ 53,

 

2.

näherer Regelung durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG, die der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf, oder

 

3.

§ 70 Abs. 2.

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