(1) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im gehobenen Dienst nach Anlage 2 wird erworben durch
2. |
eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren. |
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im höheren Dienst nach Anlage 3 wird erworben durch
2. |
eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion. |
(3) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss
1. |
nach ihrer Fachrichtung der für den Befähigungserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen der Laufbahn entsprechen, |
2. |
nach Bedeutung und Schwierigkeit der Tätigkeit in einem Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entsprechen und |
3. |
im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben. |
2Ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. 3§ 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Abweichende Regelungen können in den Anlagen 2 und 3 vorgesehen werden.
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