(1) 1Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
1. |
ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und |
2. |
sie sich in ihrer bisherigen Dienstzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben. |
2Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 müssen nicht erfüllt sein, wenn Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 eine für den Erwerb der Lauf-bahnbefähigung erforderliche Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote zwei abgeschlossen haben und während der Probezeit mit den ersten zwei Beurteilungen mindestens mit der Gesamtnote vier beurteilt wurden.
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
1. |
ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und |
2. |
sie sich in ihrer bisherigen Dienstzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben. |
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde, nachdem die Beamtin oder der Beamte das von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Auswahlverfahren durchlaufen hat.
(3) 1Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem dreijährigen dienstbegleitenden Aufstiegslehrgang, der mindestens 1100 Unterrichtsstunden umfassen muss, eingeführt. 2Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen. 3Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. 4Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn.
(4) 1Ist kein geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein Vorbereitungsdienst eingerichtet, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. 2In diesen Fällen dauert die Einführungszeit drei Jahre. 3Sie soll eine theoretische Fachausbildung oder, soweit möglich, eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung von mindestens 18 Monaten und eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr umfassen. 4Sechs Monate der theoretischen Fachausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. 5Bei Beamtinnen und Beamten, die für ihre neue Laufbahn geeignete Studienleistungen an einer Hochschule nachweisen, kann teilweise oder ganz von der theoretischen oder wissenschaftsorientiert zu gestaltenden Fachausbildung abgesehen werden. 6Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die praktische Tätigkeit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden, wenn die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. 7Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(5) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, werden in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.
(6) 1Ein Amt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. 2Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.