(1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 erfüllt und
1. |
für den Zugang für das erste Einstiegsamt
und |
2. |
für den Zugang für das zweite Einstiegsamt
|
(2) 1Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfüllt und
1. |
eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 25) oder |
2. |
einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 26). |
2Die Befähigung hat auch erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 4 erfüllt.
(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch
1. |
durch die Entscheidung, dass ein Laufbahnwechsel zulässig ist (§ 23 Abs. 2 NBG), |
2. |
für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 durch Bestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, |
3. |
durch Zuerkennung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2, |
4. |
5. |
durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den §§ 35 bis 42 |
erworben werden.
(4) 1Wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat, ist Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber. 2Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber ist auch,
1. |
wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt und |
2. |
wer sich mit einer Laufbahnbefähigung nach § 43 Abs. 2 bewirbt. |
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