(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

 

(2) 1Wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des § 15 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelor oder einer anderen Prüfung abgeschlossen hat, der oder die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, besitzt ebenfalls die Laufbahnbefähigung. 2Über die Gleichwertigkeit entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.

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