In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer
1. |
die Laufbahnprüfung (§ 32 Absatz 1) abgelegt hat oder |
3. |
die Laufbahnbefähigung nach § 18 des Saarländischen Beamtengesetzes erworben hat oder |
4. |
die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst nach sonstigen Rechtsvorschriften erworben hat. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen