In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

 

1.

die Laufbahnprüfung (§ 32 Absatz 1) abgelegt hat oder

 

2.

ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer Hochschule oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang abgeschlossen und nach Bestehen dieser Prüfung eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die entsprechende Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, und, mit Ausnahme des allgemeinen wissenschaftlichen Dienstes, während dieser Zeit an einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme mit Leistungskontrollen erfolgreich teilgenommen hat; das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport,

 

3.

die Laufbahnbefähigung nach § 18 des Saarländischen Beamtengesetzes erworben hat oder

 

4.

die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst nach sonstigen Rechtsvorschriften erworben hat.

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