(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre und sechs Monate. 2Für das zweite Einstiegsamt soll er zwei Jahre dauern. 3Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 4Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes unter sechs Monate ist nicht zulässig.

 

(2) 1Sofern der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, vermittelt, dauert dieser abweichend von Absatz 1 in Abhängigkeit vom Bachelorstudiengang oder Ausbildungsgang bis zu dreieinhalb Jahre. 2Die fachtheoretischen Studienzeiten sollen mindestens 18 Monate dauern. 3Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn. 4In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen kann vorgesehen werden, dass auf die fachtheoretischen Studienzeiten andere Studienzeiten bis zu einem Jahr, auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn (§ 15 des Landesbeamtengesetzes) und für die Ausbildung förderliche Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bis zu sechs Monaten angerechnet werden können. 5Über die Anrechnung entscheidet das Fachministerium. 6In begründeten Ausnahmefällen kann es weitere Anrechnungen vornehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge