(1) 1Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

 

1.

nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für die Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen,

 

2.

sich in einer Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge von mindestens sieben Jahren bewährt,

 

3.

ein Beförderungsamt erreicht und

 

4.

zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach den Aufgaben der Laufbahn zwingend erforderlich ist. 3In den Fällen des Satzes 1 gelten jeweils die Laufbahnen nach den Nummern 4.1.2, 4.1.3 und 4.2.2 sowie nach den Nummern 4.1.1 und 4.2.3 des Abschnitts I der Anlage 1 als derselben Fachrichtung zugeordnet.

 

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem auf ihre Veranlassung die Stellungnahme einer Auswahlkommission eingeholt oder eine in der Verordnung nach Absatz 7 vorgeschriebene Eignungsprüfung mit Erfolg abgelegt worden ist.

 

(3) 1Wenn für eine Laufbahn eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben wird, bildet das Fachministerium die Auswahlkommission. 2Sie besteht aus drei Mitgliedern, die der Laufbahngruppe 2 und von denen zwei derselben Fachrichtung wie die Bewerberin oder der Bewerber angehören. 3Die Mitglieder sollen ihre Laufbahnbefähigung durch Erfüllen der Bildungsvoraussetzungen, das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und, soweit vorgeschrieben, durch das Bestehen der Laufbahnprüfung oder durch die Anerkennung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erworben haben und eine langjährige Berufserfahrung vorweisen. 4Mindestens zwei Mitglieder dürfen nicht der Beschäftigungsbehörde der Beamtin oder des Beamten angehören. 5Die Auswahlkommission ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 6Sie gibt sich eine Verfahrensordnung, die des Einvernehmens des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums bedarf.

 

(4) 1Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführung umfasst eine berufspraktische Ausbildung von 18 Monaten. 3Soweit die Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Lautbahn gefordert sind, kann die berufspraktische Ausbildung um sechs Monate gekürzt werden. 4Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

 

(5) 1In den Laufbahnen, in denen ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, kann die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn abweichend von Absatz 4 Satz 2 bis 4 auch durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst (§ 17) erfolgen. 2Soweit die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die fachtheoretischen und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden. 3Die absolvierte Laufbahnprüfung ist die Aufstiegsprüfung.

 

(6) 1Mit Bestehen der Aufstiegsprüfung erwerben die Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber die Befähigung für die neue Laufbahn. 2Ein Amt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung darf erst verliehen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Bewährungszeit soll sechs Monate nicht überschreiten. 5Bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen RechtssteIlung. 6Beamtinnen und Beamte, die sich endgültig nicht in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. 7Ihnen ist ein ihrem beibehaltenen Amt entsprechender Dienstposten zu übertragen.

 

(7) Das Fachministerium regelt durch Verordnung, die des Einvernehmens des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums bedarf,

 

1.

die Ausgestaltung des Verfahrens vor der Auswahlkommission oder der Eignungsprüfung nach Absatz 2,

 

2.

die Ausgestaltung der Einführung und der Aufstiegsprüfung und die Bewertung der darin jeweils erbrachten Leistungen nach Absatz 4 und

 

3.

die Dauer der Bewährungszeit in den Aufgaben der neuen Laufbahn nach Absatz 6.

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