(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes aufgeführt sind.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht,

 

1.

wenn Beamtinnen oder Beamte in der Laufbahngruppe 2 die für ihre Laufbahn festgelegten Bildungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt erfüllen und sie seit der Einstellung mindestens fünf Dienstjahre in einem Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge geleistet haben, für Ämter bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A,

 

2.

in den Fällen des § 18 Abs. 6 Satz 2 für Ämter bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 der Besoldungsordnung A und

 

3.

im Falle der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis in derselben, oder einer nach § 15 des Landesbeamtengesetzes entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn für Ämter, die dem vor der erneuten Berufung innegehabten Amt vorhergehen.

2Bei einem Laufbahnwechsel in eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn gelten die Ämter als durchlaufen, die dem vor dem Laufbahnwechsel innegehabten Amt vorhergehen. 3In den Fällen des § 16 des Landesbeamtengesetzes, in denen die Befähigung für ein höheres Einstiegsamt erworben wurde, gelten die dem höheren Einstiegsamt vorhergehenden Ämter als durchlaufen.

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