1Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte seine Eignung durch eine Erprobungszeit in den Dienstgeschäften dieses Amtes nachzuweisen. 2Die Erprobungszeit muss mindestens sechs Monate betragen und soll ein Jahr nicht überschreiten; § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Sie gilt als geleistet, soweit der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstposten gleicher Bewertung bewährt hat. 4Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 8 Abs. 5 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben. 5Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit stattfinden. 6Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

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