(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

 

(2) 1Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Thüringer Verwaltungsfachhochschule oder an einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht. 2Die Fachstudien werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. 3Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

 

(3) 1Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. 2Sie schließen ein Grundstudium von mindestens sechs Monaten ein. 3Das Grundstudium umfaßt die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für gleichwertige Laufbahnen möglichst einheitlich zu gestalten.

 

(4) 1Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. 2Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

 

(5) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluß eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. 2Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. 3Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.

 

(6) 1Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. 2Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.

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