(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer

 

1.

die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,

 

2.

eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 4 und 5 nachweist.

 

(2) 1Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluß geführt hat. 2Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muß die Ausbildung auf der nach den §§ 23 und 29 geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muß für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Hochschule nach § 30 Abs. 5 Satz 1 entsprechen. 3Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. 4Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

 

(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes nach Absatz 2 stehen die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder die Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten Hochschulabschluß im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt und den Hochschulabschluß entsprechend zugeordnet hat.

 

(4) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. 2Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

 

1.

nach ihrer Fachrichtung den für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,

 

2.

nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,

 

3.

im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.

 

(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen

 

1.

des mittleren Dienstes zwei Jahre,

 

2.

des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,

 

3.

des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate.

 

(6) 1Soweit die oberste Landesbehörde für bestimmte Laufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promotion verlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit um ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn das Studium nur durch Promotion abgeschlossen werden kann.

 

(7) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten betragen haben.

 

(8) (weggefallen)

 

(9) 1Das Nähere regeln die obersten Landesbehörden im Rahmen der Laufbahngestaltung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 2 sowie Abs. 6, soweit dies erforderlich ist. 2Dabei sind insbesondere festzulegen

 

1.

die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,

 

2.

Art und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit insgesamt sowie der Anteile besonderer Tätigkeiten und deren Reihenfolge,

 

3.

die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger praktischer Tätigkeiten.

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