(1) 1Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

 

(2) 1In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden. 2Andere Bewerber sollen auch nicht eingestellt werden, wenn geeignete Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.

 

(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

 

1.

sie mindestens 35 Jahre alt, aber nicht älter als 50 Jahre, sind und

 

2.

ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuß oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß festgestellt worden ist.

 

(4) 1Die Bewerber erbringen vor dem Ausschuss in einer nach den Befähigungsanforderungen der betreffenden Laufbahn gestalteten Vorstellung den Nachweis, die Aufgaben ihrer zukünftigen Laufbahn wahrnehmen zu können. 2In der Entscheidung über die Laufbahnbefähigung ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird. 3Die Feststellung der Befähigung gilt nur für die Laufbahn bei dem Dienstherrn, bei dem der andere Bewerber eingestellt werden soll.

 

(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuß.

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