Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

 

1.

das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft davon abhängig zu machen, daß sie von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden zu regeln,

 

2.

vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen

 

a)

zugelassen oder registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung und die Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,

 

b)

bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,

 

2a.

[2]das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der in Nummer 2 Buchstabe b genannten betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen sowie die Auswertung und Mitteilung der Kontrollergebnisse zu regeln,

 

2b.

[3]vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 2 Buchstabe b bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten Untersuchungsmaterials zu regeln,

 

3.

vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, über die Reinigung oder die Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind,

 

4.

das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,

 

5.

vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel mit Nachweisen über die Art des Herstellens, der Zusammensetzung oder der Beschaffenheit zu versehen sind und daß das Inverkehrbringen, Verbringen ins Inland oder Ausführen nur zulässig ist, wenn die Lebensmittel von diesen Nachweisen begleitet werden, sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln.

[1] § 19a geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 28.11.2003.
[2] Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.
[3] Nr. 2b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.

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