(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1.

entgegen § 8 Nr. 1 Lebensmittel herstellt oder behandelt, entgegen § 8 Nr. 2 Stoffe als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 8 Nr. 3 dort genannte Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,

 

2.

einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 Buchstabe a für Lebensmittel zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 9 Abs. 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

 

3.

entgegen § 24 Nr. 1 kosmetische Mittel herstellt oder behandelt oder entgegen § 24 Nr. 2 Stoffe als kosmetische Mittel in den Verkehr bringt,

 

4.

einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für kosmetische Mittel zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 26 Abs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

 

5.

entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder behandelt, entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 entgegen § 30 Nr. 3 verwendet,

 

6.

einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für Bedarfsgegenstände zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.

 

(1a) Ebenso wird bestraft, wer

 

1.

entgegen § 15 Abs. 1 von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,

 

2.

entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 Lebensmittel von einem Tier gewinnt oder entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

 

3.

[1]einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

Bis 19.05.2004:

3.

einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

 

4.

[2]entgegen § 15 Abs. 4 gewerbsmäßig Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, in den Verkehr bringt.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in den Absätzen 1 oder 1a bezeichneten Handlungen

 

1.

die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,

 

2.

einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder

 

3.

aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

 

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 1a fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, in den Fällen des Absatzes 1a jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne des § 15 zugeführt oder die Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat.

[1] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.
[2] Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.

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