In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es einen Legionellenbefall. Von diesem ist u. a. die Wohnung von Wohnungseigentümer K betroffen. Mit der Einladung zu einer Versammlung teilt der Verwalter allen 70 Wohnungseigentümern den Befall, die befallenen Wohnungen und ihre Eigentümer sowie die KBE-Werte mit. Wohnungseigentümer K meint, hierin liege ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ihm sei ein immaterieller Schaden entstanden. Es liege eine Rufschädigung vor. Zudem habe ein potenzieller Käufer seines Wohnungseigentums aufgrund der ihm aus den Reihen der informierten Wohnungseigentümer zugetragenen Information des Legionellenbefalls von einem Kauf Abstand genommen. K begehrt vom Verwalter V eine Geldentschädigung von pauschal 7.000 EUR (70 x 100 EUR).

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