Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 WEG, § 21 WEG, § 22 Abs .1 WEG
Kommentar
1. Ist die von einem Eigentümer beabsichtigte bauliche Veränderungsmaßnahme (hier: Errichtung einer Fertiggarage auf einem Hof-Einstellplatz mehrheitlich abgelehnt worden ("Negativ-Beschluss"), kann ein Feststellungsinteresse auf Gestattung/Vornahme der baulichen Veränderung grundsätzlich bejaht werden, wenn bereits in der Eigentümerversammlung Antrag gestellt wurde, die Maßnahme durch Beschluss der Eigentümer zu "genehmigen".Dem steht nicht entgegen, dass gem. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG bauliche Veränderungen, die - wie hier der Bau einer Garage - über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nicht mit Stimmenmehrheit nach § 21 Abs. 3 WEG beschlossen werden können, sondern der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen, deren Rechte durch die Veränderung über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden; jedoch besagt das nicht, dass die notwendige Zustimmung aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht auch dadurch erklärt werden kann, dass einem entsprechenden Antrag eines Wohnungseigentümers in der Versammlung der Eigentümer durch Zustimmung stattgegeben wird oder ein entsprechender Mehrheitsbeschluss nicht angefochten wird (vgl. BayObLG, WE 93, 345, 346).
2. Wird in der Wohnungseigentümerversammlung der entsprechende Antrag einstimmig oder mehrheitlich abgelehnt, hat der bauänderungswillige Eigentümer ein legitimes Feststellungsinteresse daran, gerichtlich klären zu lassen, ob die bauliche Veränderung zulässig ist oder nicht. Ihm muss vor Durchführung der beabsichtigten baulichen Maßnahme die Möglichkeit eingeräumt werden, die Frage überprüfen zu lassen, ob und ggf. welche Eigentümer durch die von ihm gewollte bauliche Veränderung in ihren Rechten in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Mit der Möglichkeit, den von der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgewiesenen Antrag zu wiederholen, ist ihm nicht gedient.
3. Zum Zwecke diesbezüglich weiterer Tatsachenfeststellungen war die Sache an das LG zurückzuverweisen.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.1995, 3 Wx 537/93)
Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
Vgl. auch BayObLG, Entscheidung vom 7. 9. 1994, Az.: 2Z BR 65/94= NJW-RR 11/95, 653: "Die Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung setzt keinen förmlichen Eigentümerbeschluss voraus. ,,Zitter"-Genehmigungsmehrheitsbeschlüsse sind allerdings auch bei beabsichtigten baulichen Veränderungsmaßnahmen möglich.