Kurzbeschreibung
Muster eines Arbeitsvertrags zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) und einem Leiharbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) mit Bezugnahme auf einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Ein Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher, Arbeitgeber) will einen Leiharbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) einstellen, um ihn an Dritte (Entleiher, im folgenden auch Kunden) zur Arbeitsleistung zu überlassen. Dieser Mustervertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Leiharbeitnehmer kann als befristetes oder unbefristetes Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet werden.
Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:
- Zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) und einem Dritten (Entleiher, Kunde) soll ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen werden.
- Ein Arbeitgeber (Entleiher) will einen bewährten Leiharbeitnehmer selbst einstellen. Hierzu ist ein regulärer befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag zu schließen.
- Statt eines Arbeitsvertrags soll ein freier Dienstvertrag oder Werkvertrag geschlossen werden.
Rechtlicher Hintergrund
Arbeitnehmerüberlassung wird auch als Leiharbeit, Zeitarbeit oder Personalleasing bezeichnet. Gesetzliche Grundlage der Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Hiernach sind die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten als Dreiecksverhältnis ausgestaltet:
Der "Verleiher" ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers und bleibt dies auch für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer an ein anderes Unternehmen, den "Entleiher", verliehen wird. Durch die Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers erfüllt der Leiharbeitnehmer seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber, dem Verleiher.
Zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher bestehen keine vertraglichen Bindungen. Während der Verleihzeit überträgt der Verleiher lediglich sein arbeitgeberisches Weisungsrecht an den Entleiher. Außerdem ist in § 11 Abs. 6 AÜG vorgeschrieben, dass während der Überlassungsdauer die im Entleiherbetrieb geltenden Arbeitsschutzvorschriften anzuwenden sind. Den Verleiher treffen insoweit Überwachungs- und Kontrollpflichten.
In diesem Vertragsmuster wird der Entleiherbetrieb als Kundenbetrieb bezeichnet. Auch hiermit ist der Entleiher i. S. d. AÜG gemeint.
In dem auf Unternehmensebene zwischen Verleiher und Entleiher geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag werden u. a. die von den Leiharbeitnehmern auszuführenden Tätigkeiten, die hierfür erforderlichen beruflichen Qualifikationen, die Laufzeit und der jeweilige Verleihstundensatz geregelt, vgl. auch § 12 AÜG.
Die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist nach § 1 Abs. 1 AÜG grundsätzlich erlaubnispflichtig. Für das Baugewerbe gelten weitergehende Einschränkungen, vgl. § 1b AÜG. Für ausländische Verleiher, die Arbeitnehmer in das Inland verleihen, gelten zusätzlich die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Hat der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis, so entsteht kraft der gesetzlichen Fiktion in § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Leiharbeitnehmer dem nicht wirksam i. S. d. § 9 AÜG widerspricht.
Der Verleiher ist verpflichtet, als Nachweis die wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes (NachwG) schriftlich niederzulegen und dem Leiharbeitnehmer auszuhändigen.
Hier ist zu beachten, dass die Nachweispflichten für Arbeitgeber zum 1.8.2022 umfassend erweitert worden sind. Die neu entstandenen Pflichten sind bei dem unten stehenden Muster bereits berücksichtigt und durch entsprechende Fußnoten kenntlich gemacht.
Ein Verstoß gegen die neuen Pflichten nach dem Nachweisgesetz ist ab dem 1.8.2022 gem. § 4 NachwG auch erstmals bußgeldbewährt, sodass auf ihre Einhaltung zu achten ist. Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1.8.2022 bestanden haben, sind zwar gem. § 5 Satz 1 NachwG von der Gesetzesänderung nicht erfasst und bestehende Verträge bedürfen keiner proaktiven Änderung von Arbeitgebern. Auf Aufforderung eines Arbeitnehmers müssen die nunmehr nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-10 NachwG notwendigen Angaben aber spätestens am 7. Tag nach Zugang der Aufforderung dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist spätestens ein Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. Entsprechende Muster sollten daher gefertigt werden.
Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 NachwG genannten Angaben sind gemäß § 11 Abs. 1 AÜG in die Niederschrift des Vertrags auch die Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis, die Art und die Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist, aufzunehmen. Das vorliegende Muster eines Leiharbeitsvertrags ist entsprechend auszufüllen.
Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Me...