Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Übersteigen Renten diesen Wert, werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten bzw. Lebenspartner und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe.

Sind für die Hinterbliebenen 80 % des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten neu berechnet.[1]

Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag.

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