(1) 1Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW gewährt werden. 2Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Hochschule ausgeübt werden oder die Hochschule ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden.

 

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere nachgewiesen werden durch

 

1.

Publikationen, Preise oder Evaluationen,

 

2.

Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers,

 

3.

die Einwerbung von Drittmitteln in nicht geringem Umfang.

 

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere nachgewiesen werden durch

 

1.

Publikationen, Preise oder Evaluationen,

 

2.

eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit,

 

3.

eine Lehrbelastung mit besonderem Betreuungsaufwand,

 

4.

besondere Belastungen durch Prüfungstätigkeiten,

 

5.

die Einwerbung von Drittmitteln in nicht geringem Umfang.

 

(4) Besondere Leistungen in der Kunst können insbesondere durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der künstlerischen Entwicklungsvorhaben und der Kunstausübung sowie herausragende und besonders anerkannte künstlerische Leistungen nachgewiesen werden.

 

(5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere nachgewiesen werden durch

 

1.

besondere Leistungen bei der Betreuung von Promotionen und weiterführenden wissenschaftlichen und künstlerischen Qualifikationen,

 

2.

nicht auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anrechenbare Betreuung von Promotionsstudien,

 

3.

die Durchführung besonderer Formen der Nachwuchsbetreuung,

 

4.

besondere Leistungen bei der Förderung des weiblichen wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses.

 

(6) Besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere nachgewiesen werden durch

 

1.

für das Aufgabenspektrum der Hochschule wichtige Weiterbildungsangebote,

 

2.

über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit in der Weiterbildung,

 

3.

Lehrbelastung in der Weiterbildung mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand,

 

4.

besonders hohe mit der Weiterbildung für die Hochschule erzielte Einnahmen.

 

(7) Zuständig für die Vergabe und den Widerruf der Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW ist die jeweilige Hochschule nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Bestimmungen.

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