(1) 1Das zuständige Ministerium legt jährlich die für die jeweilige Hochschule maßgeblichen durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professor unter Berücksichtigung der vom Finanzministerium nach § 39 LBesGBW errechneten Besoldungsdurchschnitte fest und teilt diese den Hochschulen mit. 2Dieser Besoldungsdurchschnitt ist Maßstab für den Vergaberahmen für Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBesGBW an dieser Hochschule für das betreffende Kalenderjahr.

 

(2) Die sich aufgrund des nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Besoldungsdurchschnitts ergebenden Mittel zur Vergabe von Leistungsbezügen, die in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, werden für die Bewilligung von Leistungsbezügen als zweckgebundene Haushaltsreste übertragen.

 

(3) Die Rektorate der Hochschulen und der Vorstand des KIT unterrichten das zuständige Ministerium über die in einem Kalenderjahr gewährten Leistungsbezüge nach §§ 2, 3 und 4 sowie über die Ruhegehaltfähigkeit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge