(1) Der Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen.
(2) 1Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. 2Die obersten Dienstbehörden können die Vergleichsgruppe nach Satz 1 durch weitere Kriterien enger bestimmen.
(3) Zu beurteilen ist
1. |
die fachliche Leistung an hand der Kriterien:
c) |
Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger, |
d) |
Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten, und |
e) |
soweit Beamte und Beamtinnen Führungsaufgaben wahrnehmen, der Führungserfolg, |
|
2. |
die Eignung anhand der Kriterien:
c) |
geistige Beweglichkeit, |
d) |
Entscheidungsfreude und |
|
3. |
die Befähigung anhand der Kriterien:
b) |
mündliche Ausdrucksfähigkeit, |
c) |
schriftliche Ausdrucksfähigkeit und |
d) |
zielorientiertes Verhandlungsgeschick. |
|
(4) 1Die periodische Beurteilung ist mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. 2Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. 3Schließlich ist darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte oder die Beamtin in Betracht kommt und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen.
(5) In der periodischen Beurteilung ist eine Feststellung aufzunehmen, wenn der Beamte oder die Beamtin für
1. |
die Ausbildungsqualifizierung, |
2. |
die modulare Qualifizierung |
in Betracht kommt.
(6) 1Die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof können für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon durch Verwaltungsvorschriften weitere oder andere Beurteilungskriterien festlegen und eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung zulassen. 2Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihren Bereich von Abs. 3 abweichend weitere oder andere Beurteilungskriterien festlegen.
(6) 1Die nähere Ausgestaltung der Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt. 2Dabei können die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon weitere oder andere Beurteilungskriterien festlegen und eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung zulassen. 3Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihren Bereich von Abs. 3 abweichend weitere oder andere Beurteilungskriterien festlegen.