Häufige Beispiele für eine Geschwindigkeitsmessung mit Helligkeitssensoren ist das Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES 3.0 und ES 8.0. Die Messung erfolgt weder durch Laser noch durch Lichtschranke, sondern durch Helligkeitssensoren (Einseitensensor). Das Messgerät reagiert auf Veränderungen der Helligkeit, wenn ein Fahrzeug an dem Messgerät vorbeifährt. Es befinden sich 5 Sensoren in einer Reihe. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt durch die beiden äußeren Sensoren, die die Weg-Zeit-Komponente ermitteln. Die beiden anderen Sensoren berechnen den Abstand zwischen den Messsensoren und dem Fahrzeug. Registriert das Messgerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wird ein Messfoto gefertigt. Der Sensor muss exakt parallel zur Fahrbahn aufgestellt sein.

Zu diesem Messverfahren gibt es eine Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen. Im Jahr 2009 führte die Software zu nicht erklärbaren Messfehlern, so dass viele Verfahren eingestellt wurden. Diese Fehler wurden nach Angaben des Herstellers beseitigt.

 
Hinweis

Führungsweise des Gerätes

Die mangelnde technische Kenntnis von der genauen Funktionsweise des Messgerätes allein begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 15.4.2013, 1 SsBs 14/12; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 22.10.2012, 1 SsBs 12/12; OLG Hamm, Beschluss v. 29.1.2013, III 1 RBs 2/13). Problematisch ist dabei, dass von der Herstellerfirma die Messdaten nicht herausgegeben werden und deshalb eine Überprüfung der Messung nicht möglich ist.

Neben dem Messfoto und dem Foto der Fotolinie ist keine weitere Erfassung des Messbereichs notwendig (AG Lüdinghausen, Urteil v. 14.1.2013, 19 OWi 89 Js-OWi 1805/12 – 221/12).

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